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KMID : 1234820110120010001
Korean Society of Law and Medicine
2011 Volume.12 No. 1 p.1 ~ p.39
Anwendungsbereich der Verleitung des Patienten im Sinne des ¡×27 Abs. 3 das Gesuntheitsdienstgesetz
Lee Seok-Bae

Abstract
¡×27 Abs. 3 das Gesuntheitsdienstgesetz (the Medical Service Act) in Korea lautet: Niemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermogensvorteil zu verschaffen, der Medizininstitut bzw. dem Mediziner (die Medizinerin) den Patienten vorstellen, ubweweisen, verleiten oder einen anderen zu dieser Handlung anstiften darf, wie z.B. die Selbstbeteiligung des Patienten nach dem Krankenkassengesetz (the National Health Insurance Act) oder dem Gesetz uber Beistand der arztlicher Betreuung (the Medical Care Assistance Act) skontieren oder befreien, Geld offerieren oder dem Allgemeinheit das Verkehrswesen anbieten usw. Nach dem Wortlaut ist jedoch unklar, ob unter diese Vorschriften der Fall subsumiert werden kann, wenn eine Medizininstitut bzw. ein(e) Mediziner(in) in der Absicht, sich einen Vermogensvorteil zu verschaffen, sich den Patienten verleitet. Nach dem Korean Supreme Court ist eine Medizininstitut bzw. ein(e) Mediziner(in) nur dann das Subjekt der Verleitungshandlung, wenn sie bzw. er ein Mittel gegen fairen oder ordungsma©¬ien Medizinmarkt verwendet oder dem Patienten eine arztlich rechtswidrige Behandlung (z.B. einen rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch) verspricht. In diesem Beitrag wird dagegen die Auffassung mittels der teleologischen Reduktion vertritt und argumentiert, dass ein arztlich rechtswidriges Behandlung nach dem Rechtsgut und dem Normzweck unter ¡×27 Abs. 3 das Gesuntheitsdienstgesetz nicht subsumiert werden, sondern allein nach eigenem Unrecht bestraft werden kann.
KEYWORD
Verleitung des patienten, Medizinmarktordnung, Verabredung der arztlich rechtswidrigen behandlung, Finanzielle gesundheit der krankenkassen, Verdeckte rechtslucke
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